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LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18 |
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Verfahrensgang
- SG Saarbrücken, 19.03.2018 - S 23 KR 797/16
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18
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- BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer …
Auszug aus LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gelte bei einem unmittelbaren Behinderungsausgleich das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts (vgl. BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R).Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der aktuellen, ab dem 11.5.2019 geltenden Fassung, weil bei Leistungsklagen, auch wenn sie - wie hier - mit einer Anfechtungsklage verbunden sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az. B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 10).
Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 12).
Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 13).
Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 14) .
Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15) .
Dabei ging es nicht um die Ermöglichung einer bestimmten gesundheitsfördernden sportlichen Betätigung, nämlich das Schwimmen, sondern um die Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen und damit um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).
Die Badeprothese gleiche praktisch das Funktionsdefizit der Alltagsprothese in Nassbereichen aus (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 17).
Entscheidend sei insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen solle, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund stehe (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).
Es sei lediglich um eine marginale Einschränkung der Alltagsgestaltung gegangen, die dem Versicherten zuzumuten sei, weil sie weder seine Selbstbestimmung noch seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtige (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 19).
- BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer …
Auszug aus LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18
Denn eine Badeprothese solle lediglich das Funktionsdefizit der Alltagsprothese im heimischen Nassbereich oder im Schwimmbad ausgleichen (BSG Urteil vom 25.6.2009, Az.: B 3 KR 10/08 R).Dabei ging es nicht um die Ermöglichung einer bestimmten gesundheitsfördernden sportlichen Betätigung, nämlich das Schwimmen, sondern um die Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen und damit um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).
Entscheidend sei insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen solle, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund stehe (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).
- BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R
Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter …
Auszug aus LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18
Dabei ging es nicht um die Ermöglichung einer bestimmten gesundheitsfördernden sportlichen Betätigung, nämlich das Schwimmen, sondern um die Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen und damit um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).Entscheidend sei insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen solle, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund stehe (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).
- BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 19/08 R
Versorgung mit Badeprothesen
Auszug aus LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18
Das BSG habe mit dem Urteil vom 25.6.2009 (Az.: B 3 KR 19/08 R) einen zusätzlichen Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese zum unmittelbaren Behinderungsausgleich festgestellt.